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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der FRIMA-PAC AG

 

§ 1. Vertragsgegenstand und Vertragsabschluss

Die FRIMA-PAC AG verkauft und liefert dem Kunden die im Printkatalog sowie im Online-Shop oder telefonisch spezifizierten Waren zu den nachstehend aufgeführten Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB). Durch die Bestellung anerkennt der Kunde sämtliche Bedingungen der AVB, für diese und alle zukünftigen Aufträge. Entgegenstehende oder von AVB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die FRIMA-PAC AG stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
Der Vertrag zwischen dem Kunden und der FRIMA-PAC AG kommt ausschliesslich durch die Auftragsbestätigung von FRIMA-PAC AG zustande. Die Bestellung des Kunden sowie deren Änderungen oder Ergänzungen erfolgt per Telefon, schriftlich oder via Internet. Die FRIMA-PAC AG nimmt den Auftrag an, indem sie dem Kunden eine Auftragsbestätigung (per Fax, E-Mail oder Briefpost) übermittelt.

§ 2. Preise

Alle in unseren Preislisten angegebenen Preise sind unverbindliche Richtpreise, die bei der Publikation gültig waren. Berechnet werden die am Tage der Auftragsbestätigung oder der Lieferung gültigen, der bestellten Menge entsprechenden Preise. Verpackung, Steuern, Abgaben, Zuschläge und Mehrwertsteuer sind in den Preisen nicht inbegriffen.
Besteht ein Kunde auf der Anwendung anderer als der nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (Ziffern 6-9), so ändern sich die vereinbarten Preise entsprechend.
Bei nachträglicher Änderung der Mengen behält sich die FRIMA-PAC AG eine entsprechende Anpassung der Preise vor.

§ 3. Kleinmengenzuschlag

Unter einem Warenwert von 150 CHF (exklusive der gesetzlichen MwSt.) wird ein Kleinmengenzuschlag von 15 CHF für Paketsendungen oder 50 CHF für Palettensendungen erhoben.

§ 4. Offerten, Bestellungen u. Widerruf einer Bestellung

Offerten erfolgen grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die FRIMA-PAC AG behält sich vor, eine Bestellung anzunehmen oder abzulehnen. Eine Erklärung des Kunden gilt nur dann als Annahme, wenn sie mit der Offerte uneingeschränkt übereinstimmt. Stillschweigen seitens der FRIMA-PAC AG auf ein Gegenangebot des Kunden gilt unter keinen Umständen als Annahmeerklärung.
Bestellungen für Waren, die nicht (oder wesentlich kleinere Mengen als bestellt) am Lager geführt werden, können nach Ablauf der Fristen gemäss Art. 9 OR nicht mehr widerrufen werden.

§ 5. Sonderanfertigungen

Bestellungen für Sonderanfertigungen bedürfen der schriftlichen Form. Farbabweichungen, technisch notwendige Änderungen des Druckstandes sowie fertigungstechnisch bedingte Abweichungen sind unvermeidlich und können nicht beanstandet werden, da es sich dabei nicht um Sachmängel handelt. Das vom Kunden unterzeichnete „Gut zum Druck“ ist für die Druckanfertigung allein massgebend. Werkzeuge, Formen, Klischees usw., auch wenn vom Kunden ganz oder teilweise bezahlt, bleiben Eigentum und im Besitz der FRIMA-PAC AG. Die FRIMA-PAC AG ist zu Mehr- oder Minderlieferungen im Rahmen von 20% befugt. Es wird die effektiv gelieferte Menge fakturiert.

§ 6. Verpackungseinheit

Die FRIMA-PAC AG behält sich vor, Bestellungen, die nicht auf eine ganze Verpackungseinheit lauten, entsprechend abzuändern. Sofern der Unterschied nicht mehr als 10% der bestellten Menge beträgt, wird der Kunde nicht benachrichtigt.

§ 7. Rahmenverträge

Jahresabschlüsse oder Terminaufträge sind bezüglich Mengen und Zeitrahmen verbindlich. Wenn keine kürzere Lieferfrist vereinbart wurde, so hat der Abruf längstens innerhalb eines Jahres vom Datum der Bestellung an zu erfolgen. Nicht bezogene Mengen werden nach vorheriger schriftlicher Ankündigung einen Monat nach Ablauf des Abschlusses ausgeliefert und verrechnet.

 

§ 8. Lieferung

Für Sendungen im Warenwert ab 150 CHF übernimmt die FRIMA-PAC AG die Frachtauslagen bis zur Empfangsstation des Empfängers in der Schweiz. Mehrauslagen für Express- oder Terminzustellungen, telefonische Avisierungen oder Stockwerk sowie sonstige Zusatzdienstleistungen werden in Rechnung gestellt. Der Versand erfolgt ausnahmslos auf Rechnung und Gefahr des Kunden, auch bei Franko Lieferungen. Die Sendungen sind, falls nichts anderes vereinbart ist, nicht transportversichert.

 

§ 9. Zahlungsbedingungen

30 Tage ab Rechnungsdatum rein netto und ohne Abzüge; ansonsten treten Verzugsfolgen ein. Unberechtigte Abzüge werden nachbelastet. Unsere Bankverbindung lautet: Luzerner Kantonalbank, IBAN CHF: CH12 0077 8203 3390 3200 1

§ 10. Lieferfristen

Die angegebenen Lieferfristen sind als annähernd zu betrachten und verstehen sich im Prinzip vom Datum des Vertragsabschlusses sowie Eingang aller zur Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen an. Verspätete Lieferung berechtigt zu keinem Schadenersatzanspruch. Auch im Falle verspäteter Lieferung ist der Kunde verpflichtet, die Ware abzunehmen, sofern er nicht vorgängig eine angemessene Nachlieferungsfrist angesetzt und nach deren Ablauf auf die Lieferung verzichtet hat.

§ 11. Besondere Verhältnisse

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen – auch innerhalb eines Lieferverzuges – beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die FRIMA-PAC AG trotz der nach den Umständen des Falles zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnte. Dabei ist es gleichgültig, ob sie im eigenen Betrieb oder in fremden Betrieben, von welchen die Herstellung abhängig ist, eingetreten sind. In solchen Fällen steht FRIMA-PAC AG zudem das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Als unvorhergesehene Hindernisse gelten höhere Gewalt, behördliche Eingriffe, Kriegsereignisse, Transportschwierigkeiten, Streiks u. Aussperrungen, Maschinenausfälle, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe und Energiemangel. Schadensersatzansprüche infolge Lieferungsverzugs seitens der FRIMA-PAC AG werden vollumfänglich wegbedungen.

§ 12. Mängelrügen – Gewährleistung

Allfällige Beanstandungen der Ware sind innert 8 Tagen nach deren Empfang schriftlich der FRIMA-PAC AG zur Kenntnis zu bringen. Geht innert dieser Frist bei der FRIMA-PAC AG keine schriftliche Mängelanzeige ein, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt. Bei begründeter Beanstandung wird nach Wahl der FRIMA-PAC AG gegen Rückgabe der beanstandeten Ware entweder kostenfrei Ersatz geliefert oder der fakturierte Preis zurückerstattet. Gewährleistungsansprüche sind nur möglich, wenn Qualität, Verarbeitung und Ausführung der Ware die branchen- und handelsüblichen Toleranzen überschreiten. Insbesondere stellen Abweichungen in Farbnuancen und Beschaffenheit des Materials oder der Druckfarben keine Sachmängel dar.
Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind – soweit gesetzlich zulässig –  ausgeschlossen. Der Kunde sowie jeder Benutzer oder Verbraucher der Produkte von FRIMA-PAC AG hat vor Verwendung derselben deren Eignung für den von ihm vorgesehenen Zweck zu überprüfen. Er übernimmt ausdrücklich alle mit der Eignung und der Verwendung des Produktes verbundenen Risiken und trägt die alleinige Verantwortung für allfällige daraus entstehende Schäden. Eine diesbezügliche Haftung von FRIMA-PAC AG wird hiermit ausdrücklich wegbedungen.

§ 13. Haftung

Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Unabhängig von ihrem Rechtsgrund werden jegliche Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfälle, Nutzungsverluste, entgangener Gewinn, Betriebsunterbrüche sowie andere indirekte oder mittelbare Schäden oder Folgeschäden soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.
Des Weiteren wird jegliche Haftung für Hilfspersonen von FRIMA-PAC AG vollständig ausgeschlossen.
Die FRIMA-PAC AG haftet für von ihr zu vertretende Schäden maximal bis zum Wert der Ware.

Im Übrigen lehnt die FRIMA-PAC AG die Haftung bei Vorliegen folgender Fälle ab:

  • unsachgemässe, vertragswidrige oder widerrechtliche Lagerung, Einstellung oder Benutzung der Produkte;
  • Einsatz inkompatibler Ersatz- oder Zubehörteile (z.B. Stromversorgung);
  • unterlassene Wartung und/oder unsachgemässe Abänderung oder Reparatur der Produkte durch die Kundschaft oder einen Dritten;
  • höhere Gewalt, insbesondere Elementar-, Feuchtigkeits-, Sturz- und Schlagschäden usw., welche nicht durch FRIMA-PAC AG zu vertreten sind.

 

§ 14. Rückgaberecht

Sie haben ein Rückgaberecht einwandfreier Waren innert 8 Tagen. Die Ware muss unbeschädigt und originalverpackt sein. Generell davon ausgenommen sind lediglich Produkte, die wir nach Ihren Wünschen speziell angefertigt haben (z. B. personalisierte Artikel, Sonderanfertigungen usw.). Die Rückgabefristen gelten ab Versand- bzw. Abholdatum. Für die Rückgabe ist das Datum des Poststempels oder der persönlichen Rückgabe massgebend.

 

14.1 Rücksendekosten

Die Portokosten für die Rücksendung von Artikeln gehen generell zu Lasten des Absenders. In folgenden Fällen werden die Rücksendekosten von der FRIMA-PAC AG übernommen:

  • Bei Erhalt eines anderen Artikels als bestellt
  • Bei falschen Angaben im Onlineshop
  • Bei Erhalt eines nicht bestellten Artikels
  • Bei Erhalt eines beschädigten Artikels
Durch den Kunden verursachte Rücksendungen werden nur aufgrund vorheriger, gegenseitiger Vereinbarung zwischen FRIMA-PAC AG und Kunden und unter Abzug von mindestens 10% des Fakturawertes (mindestens 25 CHF) entgegengenommen. Ist die zurückgesandte Ware instand zusetzen oder neu zu verpacken, erfolgt ein zusätzlicher Abzug in Höhe der entstandenen Kosten.

 

§ 15. Eigentumsvorbehalt

Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt zugunsten der FRIMA-PAC AG bis zur Erfüllung sämtlicher, der FRIMA-PAC AG gegenüber dem Kunden zustehender Ansprüche. Der Kunde ist verpflichtet, bei Massnahmen, die für einen Schutz unseres Eigentums erforderlich sind, mitzuwirken, insbesondere ist er damit einverstanden, dass die FRIMA-PAC AG jederzeit berechtigt ist, den Eigentumsvorbehalt ins Register am jeweiligen Wohnsitz/Sitz des Kunden und auf dessen Kosten eintragen zu lassen. Falls im internationalen Verhältnis das Institut des Eigentumsvorbehalts nicht gängig bzw. durchsetzbar ist, ist der Kunde verpflichtet, zugunsten von FRIMA-PAC AG für andere Rechtsbehelfe Hand zu bieten, welche nach der massgebenden Gesetzgebung die Sicherung des Eigentums bezwecken.

§ 16. Teilungültigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Der unwirksame Teil der AVB ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem von den Parteien gewollten rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt. Dies gilt für etwaige Lücken in den AVB entsprechend.

§ 17. Anwendbares Recht / Gerichtsstand

Das Rechtsverhältnis zwischen der FRIMA-PAC AG und dem Kunden unterliegt schweizerischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis zwischen der FRIMA-PAC AG und dem Kunden ist der Sitz der FRIMA-PAC AG, zurzeit Burgdorf, Schweiz. Die FRIMA-PAC AG ist indessen berechtigt, den Kunden auch an dessen Sitz und Wohnsitz zu belangen.

Die FRIMA-PAC AG behält sich das Recht vor, Bonitätsabklärungen über den Kunden einzuholen und kann zu diesem Zweck Kundendaten an Dritte weiterleiten. Die FRIMA-PAC AG kann einzelne Zahlungsmittel ohne weitere Begründung generell oder für einzelne Kunden ausschliessen.
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